ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Allgemeines
Der Auftraggeber (nachfolgend „AG“ genannt) ist eine in- oder ausländische juristische oder natürliche Person.
Der Auftragnehmer (nachfolgend „AN“ genannt) ist die JKH Solutions d.o.o., die das Geschäft auch einem
Dritten als Subunternehmer anvertrauen kann, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der JKH Solutions d.o.o. (im Folgenden „AGB“ genannt) bestimmen
die näheren Bedingungen jeder geschäftlichen Zusammenarbeit zwischen dem AG und dem AN und gelten
zusätzlich zu den vereinbarten wesentlichen Elementen jeder Vereinbarung.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten im Falle eines schriftlichen Auftrags für Arbeiten durch den AG
auf der Grundlage eines vorherigen schriftlichen Angebots des AN und einer Bestätigung durch den AG.
Anwendungsbereich
Die AGB gelten für die Herstellung und Installation von Industriemaschinen und für alle damit verbundenen
Tätigkeiten, unabhängig davon, ob die Leistungen in Zusammenarbeit mit in- oder ausländischen juristischen
Personen erbracht werden und unabhängig davon, ob die Leistungen im In- oder Ausland erbracht werden.
Pflichten des AN
Der AN verpflichtet sich, die Leistungen fachgerecht sorgfältig oder nach Maßgabe der vorgelegten technischen
Dokumentation oder nach sonstigen Anweisungen zu erbringen, soweit von den ursprünglichen Plänen
abgewichen wird und dies der Art der Transaktion und dem vom AG zur Verfügung gestellten Material
entspricht.
Der AN wird den AG über die ausgeführten Arbeiten informieren, indem er einen Arbeitsauftrag oder eine
Bestandsaufnahme der ausgeführten Arbeiten zur Bestätigung vorlegt, aus der der Umfang der ausgeführten
Arbeiten deutlich hervorgeht.
Der AN ist verpflichtet, Montageprotokolle oder andere geeignete Unterlagen über seine Arbeiten zu führen,
aus denen der Verlauf der Arbeiten, die Beschreibung der Arbeiten, die Angabe des Zeitaufwands und andere
relevante Fakten hervorgehen, wenn der AG Unterlagen anfordert.
Es hängt vom AN selbst ab, wie viele Arbeiter die Leistungen am Projekt erbringen werden, da sich der AN und
der AG über den Inhalt der ausgeführten Arbeiten einigen.
Pflichten des AG
Der AG ist verpflichtet, den AN bei der Erbringung der Leistungen des AN auf eigene Kosten zu unterstützen.
Da die Leistungserbringung in der Regel an einem vom AG bestimmten Ort erfolgt, hat der AG zu Beginn der
Leistungserbringung des AN und während der gesamten Leistungserbringung einen geeigneten, sicheren und
hygienisch angemessenen Arbeitsraum zur Verfügung zu stellen, in dem der AN seine Leistung unter
Berücksichtigung aller Umstände erbringen kann.
Der AG muss daher die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Personals, der Werkzeuge und Geräte
am Aufstellungsort sowie des Objekts, auf dem die Installation durchgeführt wird, ergreifen.
Der AG hat den AN und sein Personal, das die Leistungen erbringt, ausdrücklich über etwaige besondere
Sicherheitsvorschriften zu unterweisen, soweit diese für die Anlage relevant sind. Verstößt das Personal des
AN gegen diese Sicherheitsvorschriften, hat der AG dies dem AN unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Der AG ist verantwortlich für die Sicherung und den Schutz der Ausrüstung, die Gegenstand der Montage ist,
während der Zeit, in der der AN nicht auf der Baustelle anwesend ist.
Darüber hinaus hat der AG dem Montage-Personal alle besonderen, aber für die Leistungserbringung
notwendigen Sicherheitseinrichtungen zur Verfügung zu stellen.
Der AG muss dem AN auf eigene Kosten auch technische Unterstützung leisten, insbesondere:
a) die Bereitstellung von geeignetem Hilfspersonal in der erforderlichen Anzahl und für die zur Erbringung der
Dienstleistung erforderlichen Zeit; wobei das Hilfspersonal verpflichtet ist, den Anweisungen des Personals des
AN, das die Dienstleistung erbringt, zu folgen, die volle Verantwortung für das Hilfspersonal und deren Arbeit
trägt der AG.
b) die Ausführung von Bau-, Errichtungs- und Gerüstarbeiten, insbesondere Änderungen an bereits
vorhandenen oder gelieferten Maschinen und Bauwerken durch den AG, einschließlich der Lieferung der
erforderlichen Materialien;
c) ggf. die Herstellung und Montage von Schutzabdeckungen für Geräte gegen mechanische, thermische und
chemische Beschädigungen, einschließlich der Lieferung der erforderlichen Materialien;
e) stellt die notwendigen Geräte und schweren Werkzeuge (z. B. Aufzüge, Kompressoren usw.) und die
notwendigen Arbeitsobjekte und Mittel zur Verfügung, die für den Einsatz einzelner Maschinen spezifisch sind;
f) Heizung, Beleuchtung, Strom, Wasser, einschließlich notwendiger Anschlüsse;
h) Transport von Fertigteilen zum Aufstellungsort, Schutz des Aufstellungsortes und der
Aufstellungsmaterialien vor schädlichen Einwirkungen aller Art, Reinigung des Aufstellungsortes;
Preis der Dienstleistung
Der AN erstellt dem AG ein schriftliches Angebot, das je nach den Umständen den geschätzten Preis für die
Erbringung der Leistung enthält, wobei der Endpreis, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist,
nach der tatsächlichen Zeit- und Kostenberechnung berechnet wird, die der AN in der Regel zu Beginn eines
jeden Monats für den Vormonat durchführt.
Nach Bestätigung des Angebots übersendet der AN dem AG eine Bestätigung der abgeschlossenen
Vereinbarung, die alle wesentlichen Elemente der Vereinbarung umfasst, wodurch die Vereinbarung als
abgeschlossen gilt.
Verlängert sich die Dauer der Leistungserbringung aus einem Grund, den der AG oder einer seiner Lieferanten
oder Hilfskräfte zu vertreten hat, oder hängt die Verlängerung der Leistungserbringung aus anderen Gründen
nicht mit der Haftung des AN zusammen und verlängert sich daher die Arbeit des Personals, so berechnet der
AN zusätzlich alle Wartezeiten, zusätzliche Arbeitszeiten, Gesamtkosten der Unterkunft und zusätzliche Reisen
und generell alle anderen Kosten in der gleichen Weise, wie wenn die Leistung vollständig erbracht würde.
Wird die Leistungserbringung aus einem Grund unterbrochen, den der AG oder einer seiner Lieferanten oder
Hilfskräfte zu vertreten hat, oder steht die Unterbrechung der Leistungserbringung aus anderen Gründen nicht
im Zusammenhang mit der Haftung des AN und damit die Arbeit des Personals, so berechnet der AN die
Leistung in gleicher Weise, als hätte er die Leistung vollständig erbracht, erforderlichenfalls vermindert um die
tatsächlichen Kosten, die ihm bei der Leistungserbringung entstanden wären, und kann diese auch selbst
vermeiden.
In jedem Fall übernimmt der AG die gesamte Leistungserbringung und alle Kosten, soweit er den AN nicht
innerhalb einer angemessenen Frist von 28 Tagen vor der geplanten Unterbrechung schriftlich von der
Unterbrechung in Kenntnis setzt.
Das Recht des AG zur Aufrechnung gegenüber dem AN besteht nicht, es sei denn, es wird eine besondere
schriftliche Vereinbarung hierzu getroffen.
Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich in der erforderlichen gesetzlichen Höhe berechnet.
Nichterwerb von Mitarbeitern
Der AG weist darauf hin, dass ihm bewusst ist, dass der AN die Geschäfte für den AG nicht ausführen würde,
wenn der AG einen Mitarbeiter des AN, der über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt,
versuchen würde einzusetzen oder gar einsetzen würde. Im Hinblick auf die vorgenannte Vereinbarung über
das Beschäftigungsverbot und zur Einhaltung dieser Vereinbarung bietet der AN ihm eine angemessene
Unterstützung an. Der AG betont ausdrücklich, dass ihm bewusst ist, dass der AN die Leistung nicht für ihn
erbringen würde, wenn er auch nur annehmen würde, dass der AG versuchen würde, ihm Arbeitskräfte
abzunehmen und verpflichtet sich daher, das Gentleman's Agreement mit dem AN über die Nichtübernahme
von Arbeitnehmern zu beachten.
Der AG verpflichtet sich ausdrücklich und unwiderruflich, für die Dauer einer Zusammenarbeit mit dem AN und
für 2 Jahre nach Ausführung des Auftrages keine Arbeitnehmer einzusetzen oder zu beschäftigen versuchen,
die jemals beim AN beschäftigt waren oder noch beschäftigt sind.
Im Falle eines einzelnen Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Vertrages ist der AG verpflichtet, dem AN
für jeden einzelnen Verstoß innerhalb von 8 Tagen, gerechnet ab jedem einzelnen Verstoß, einen Betrag in
Höhe von EUR 30.000,00 zu zahlen.
Dabei betont der AG ausdrücklich, dass ihm bekannt ist, dass der AN und die bei ihm beschäftigten Personen
über besondere spezifische technische und fachliche Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, die ihm in der
Belegschaft fehlen. Dem AG ist auch bekannt, dass der AN seine Arbeitnehmer soweit geschult hat, dass sie
in der Lage sind, Arbeiten für den AG auszuführen. Der AG betont daher bedingungslos, dass ihm bewusst ist,
dass der AN weitgehend in die Aus- und Weiterbildung seiner Arbeitnehmer investiert hat, die nun auch die
Investition in ihre Entwicklung beim AN durch die Zusammenarbeit mit dem AN zurückzahlen, weshalb der AG
die Vertragsstrafe, die im Verhältnis zur Investition des AN in den Arbeitnehmer und dessen Beitrag steht,
vollumfänglich anerkennt.
Der AG verpflichtet sich außerdem, dass er im Fall, dass ein einzelner Mitarbeiter des AN während der Dauer
des Arbeitsverhältnisses oder innerhalb von 2 Jahren nach Ablauf des Arbeitsvertrages in irgendeiner Weise
mit dem AG in Kontakt tritt, was nur potenziell auf eine Anstellung des Mitarbeiters beim AG hinweisen würde,
unverzüglich, den AN innerhalb von 3 Werktagen schriftlich benachrichtigen wird.
Übernahme abgeschlossener Arbeiten
Der AG ist verpflichtet, die durchgeführten Arbeiten so schnell wie möglich nach dem normalen Ablauf zu
inspizieren und den AN unverzüglich schriftlich über festgestellte Fehler zu informieren. Sofern nicht anders
vereinbart, ist der AG verpflichtet, die durchgeführten Arbeiten unverzüglich nach Abschluss der Leistung des
AN zu überprüfen und gleichzeitig die entsprechende technische Prüfung des Gerätes mit Hilfe eines
geeigneten Sachverständigen durch den AG durchzuführen.
Der AG und der AN erstellen ein Protokoll über die Inspektion und Übernahme, das die Grundlage für die
Übernahme des Geräts und die Übertragung der Verantwortung an den AG oder für die Beanstandung
möglicher Fehler bildet.
Unterlässt der AG die Aufforderung des AN zur Inspektion und Übernahme der ausgeführten Arbeiten ohne
triftigen Grund, so gilt die Arbeit als übernommen und der AG verliert alle Rechte zur Geltendmachung etwaiger
Mängel. Nach der Prüfung und Übernahme der durchgeführten Arbeiten haftet der AN nicht mehr für Fehler,
die der AG bei einer fachgerechten und sorgfältigen Prüfung zum Zeitpunkt der Übernahme feststellen könnte,
sowie für sonstige Fehler, die der AG bei einer angemessenen und sorgfältigen Prüfung feststellen könnte (s.g.
versteckte Mängel).
Stellt sich bei der Übernahme heraus, dass die Leistung des AN nicht dem Vertrag und den technischen
Anweisungen entspricht, ist der AN verpflichtet, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist, die nicht
kürzer als 15 Tage sein darf, zu beheben.
Der AN haftet nicht für Mängel, die durch unsachgemäße oder falsche Verwendung durch den AG, natürliche
Abnutzung, unsachgemäße oder fahrlässige Handhabung, unsachgemäße Wartung, mangelhafte Bauarbeiten
oder andere Gründe, die nicht durch Verschulden des Auftragnehmers entstehen. Da versteckte Mängel bereits
bei ordnungsgemäßer Prüfung aufgedeckt werden, verpflichtet sich der AG ausdrücklich, diesen Teil mit
größter Sorgfalt auszuführen, da Mängel, die bei Prüfung und Inbetriebnahme nicht auftreten, in der Regel auf
unsachgemäßen Gebrauch zurückzuführen sind.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem AN und dem AG gilt ausschließlich das Recht der Republik
Slowenien, das sich auf die Vertragsparteien im Inland bezieht.